AGB Verkauf

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Durch die Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden.
Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass unsere Tätigkeit in Anspruch genommen wird. Die Annahme unserer Servicedienste im Immobilienbereich oder unsere Angebotsangaben sowie Auswertung von uns gegebener Nachweisen genügen zum Zustandekommen eines Maklervertrages zu diesen Geschäftsbedingungen.
Diana R. Evans NOBLE Property – NIE X1924521L – verpflichtet sich, die Aufträge mit der Sorgfalt einer ordentlichen Kauffrau zu bearbeiten und wird alle Unterlagen – soweit mit der Durchführung des Auftrags vereinbar – vertraulich behandeln.

1. Angebote
Unseren Angeboten liegen die uns erteilten Auskünfte zugrunde. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit können wir deshalb nicht übernehmen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung und Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Alle Angaben sind vor Vertragsabschluss nachzuprüfen. Als Rechtsgrundlage gilt allein der (notariell) abgeschlossene Kauf-, Miet-, bzw. sonstige Vertrag. Für unrichtige Angaben haften wir nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits.

2. Vorkenntnis
Ist Ihnen eine nachgewiesene Vertragsabschlußgelegenheit bereits bekannt, sind Sie verpflichtet, uns dies unter Offenlegung der Informationsquelle unverzüglich, schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber bzw. Angebotsempfänger kann sich nur dann darauf berufen, eine angebotene Immobilie bereits gekannt zu haben, wenn er dem Makler dieses innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Angebots schriftlich mitteilt und dem Makler gleichzeitig bekannt gibt, woher er die Kenntnis der Immobilie erlangt hat, andernfalls gilt der Nachweis der Immobilie als von uns erfolgt. Obige Bedingungen gelten auch für mündliche bzw. telefonisch erfolgte Angebote.

Wird Ihnen eine von uns angebotene Immobilie später durch Dritte angeboten, erlischt dadurch unser Provisionsanspruch nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern Ihre Vorkenntnisse schriftlich geltend zu machen und auf Maklerdienste dieser Anbieter zu verzichten (siehe auch Pos. 3 dieser Bestimmungen!) Kommt ein Vertragsabschluss über eines der von uns angebotenen Immobilien zustande, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen und die Vertragsbedingungen zu nennen. Ein Provisionsanspruch entsteht für uns auch dann, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wurde, die von unserem Angebot abweichen oder wenn der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen anderen Vertrag oder durch Zuschlag bei einer Zwangsversteigerung erreicht wird.

3. Verschwiegenheitspflicht
Sämtliche dem Kunden überlassenen Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für Sie – als Adressat bestimmt und der Empfänger verpflichtet sich, diese Mitteilungen und Angebote vertraulich zu behandeln. Er verpflichtet sich weiterhin, die Informationen und Unterlegen an Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung unseres Unternehmens, Diana R. Evans, NOBLE Property, weiterzugeben.

Erlangt ein Dritter durch den Auftraggeber bzw. den Empfänger unserer Informationen Kenntnis von unseren Mitteilungen und gelangt der Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder zu einem sonstigen wirtschaftlichen Vorteil, so ist der Auftraggeber bzw. der Empfänger verpflichtet, an uns Schadensersatz zu leisten!

4. Entstehen des Provisionsanspruchs
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag bezüglich der von uns benannten Immobilie zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit genügt. Wird der Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über eine andere Immobilie des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft in seinem wirtschaftlichen Erfolg an die Stelle des ursprünglich bezweckten Geschäfts tritt oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird (z. B. durch Enteignung, Umlegung, Zwangsversteigerung, Tausch oder Ausübung eines Verfügungsrechtes an einem Grundstück durch eine andere Rechtsform ist einem Grundstückskauf gleichzusetzen.

Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der abgeschlossene Vertrag durch Eintritt einer auflösenden Bedingung erlischt oder aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes oder aus sonstigem Grund, den der Makler nicht zu vertreten hat, gegenstandslos oder nicht erfüllt wird.

Unser Provisionsanspruch wird dadurch nicht berührt, dass der Abschluss des Vertrages zu einem späteren Termin oder zu anderen Bedingungen erfolgt, sofern der vertraglich vereinbarte wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebotsinhalt abweicht.

Dasselbe gilt, wenn der Vertrag durch Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts, das von einer Partei zu vertretenden oder sonstigen in der Person einer Partei liegenden Gründen, ausgeübt wird. Bei Ausübung eines Anfechtungsrechts durch unseren Angebotsempfänger (unseren Kunden), das nicht durch arglistige Täuschung seitens der anderen Vertragspartei begründet ist, tritt anstelle unseres Provisionsanspruchs ein Schadensersatzanspruch gegen den Anfechtenden.

Als Abschluss eines derartigen Vertrages gilt auch ein Vertragsabschluss (Verkauf / Vermietung) über ein Objekt mit einer natürlichen oder juristischen Person, die zum Kunden in dauerhafter, enger, persönlicher und rechtlicher Verbindung steht (insbesondere Ehegatte, Lebensgefährte, Kinder oder Verwandte in gerader Linie, juristische Personen, an denen der Auftraggeber als Gesellschafter beteiligt ist), der durch die unbefugte Weitergabe der von uns preisgegebenen Information an die genannten dritten Personen ermöglicht worden ist.

Das heißt: Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis und/oder unsere Vermittlung zustande gekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages, ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des Vertragsabschlusses verdient, fällig und zahlbar.

5. Folgegeschäft
Ein Provisionsanspruch steht uns auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.